BAG - Beschluss vom 26.11.2024
1 ABR 12/23
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. Abs. 4; BetrVG § 101 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 355
BB 2024, 2931
EzA-SD 2024, 12
AuR 2025, 37
BB 2025, 435
EzA-SD 2025, 11
NZA 2025, 263
NJW 2025, 687
DB 2025, 607
ArbRB 2025, 73
BB 2025, 830
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 26/21

Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrechts nach § 99 BetrVG bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG (verneint); Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; inordnung der von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in eine betriebliche Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür geltenden Kriterien

BAG, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 1 ABR 12/23

DRsp Nr. 2024/14929

Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrechts nach § 99 BetrVG bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG (verneint); Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; inordnung der von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in eine betriebliche Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür geltenden Kriterien

Bei einer Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG steht dem Betriebsrat kein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Orientierungssätze: 1. Eine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die Einordnung der von einem Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeit in eine betriebliche Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür geltenden Kriterien. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (Rn. 13). 2. Bei der Anpassung der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG handelt es sich nicht um eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dem Betriebsrat steht deshalb insoweit kein Mitbeurteilungsrecht zu (Rn. 14 ff.).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2023 - 3 TaBV 26/21 - aufgehoben, soweit es die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat.