VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.12.2024
PL 15 S 945/23
Normen:
LPVG § 29 Abs. 2 S. 1, 2; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 466
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 21.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3803/21

Mitwirkung des Vorsitzenden bei der Vertretung des Personalrats; Mitbestimmung des Personalrats bei der Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung eines Beschäftigten

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2024 - Aktenzeichen PL 15 S 945/23

DRsp Nr. 2025/4289

Mitwirkung des Vorsitzenden bei der Vertretung des Personalrats; Mitbestimmung des Personalrats bei der Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung eines Beschäftigten

1. Bei der Vertretung des Personalrats muss auch dann dessen Vorsitzender mitwirken, wenn die Angelegenheit nur die Gruppe betrifft, der er nicht angehört. 2. Eine Tätigkeitsbeschreibung unterliegt nicht der Mitbestimmung. Hierauf bezogene Einwände haben daher keinen unmittelbaren Bezug zu einer Ein-/Umgruppierung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 21. April 2023 - PL 15 K 3803/21 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPVG § 29 Abs. 2 S. 1, 2; LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Ablehnung eines Antrags auf Höhergruppierung eines Beschäftigten.