LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2024
5 Ta 667/24
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
NJ 2024, 506
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 5659/24

Möglichkeit der Erledigungserklärung anstelle einer Klagerücknahme in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 5 Ta 667/24

DRsp Nr. 2024/12262

Möglichkeit der Erledigungserklärung anstelle einer Klagerücknahme in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren

Sieht das Gesetz mehrere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung vor, kann nicht beanstandet werden, wenn zwischen diesen auch tatsächlich ausgewählt wrid. Nach Erledigung in der Hauptsache kann die beklagte Partei im Fall der beiderseitigen Erledigungserklärung im Arbeitsgerichtsverfahren gemäß Nummer 8210 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG durch Kostenübernahmeerklärung unabhängig von der anderen Partei eine Gebührenfreihit erreichen. Es ist deshalb nicht mutwillig, wenn die klagende Partei die Klge nicht an Stelle der Erledigungserklärung zurücknimmt.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Juli 2024 - 39 Ca 5659/24 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe

I.