BSG - Beschluss vom 02.10.2024
B 12 BA 52/23 B
Normen:
BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 36/19
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 55/22

Nacherhebung von Umlagen und Beiträgen zur Sozialversicherung auf Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

BSG, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 52/23 B

DRsp Nr. 2024/14654

Nacherhebung von Umlagen und Beiträgen zur Sozialversicherung auf Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2574,14 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BUrlG § 11 Abs. 1 S. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2 und 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Nacherhebung von Umlagen und Beiträgen zur Sozialversicherung auf Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.