Der Kläger begehrt von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1990 Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz seiner künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden. Die Parteien haben sich in einem Teilvergleich u.a. darauf geeinigt, daß die Beklagten dem Kläger nach einer Quote von 2/3 ersatzpflichtig sind.
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