1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger hat ursprünglich tatsächliche Beschäftigung als stellvertretender Direktor der Klinik für Nuklearmedizin begehrt, er wehrt sich nunmehr gegen die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 09.03.2018.
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