LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.2024
7 Sa 1737/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 241;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 202/18
LAG Frankfurt/Main, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1339/18
LAG Frankfurt/Main, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 740/20
BAG, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 570/19
BAG, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZR 287/22

Nicht hinreichend gewichtiger Grund für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Vorwurf der unberechtigten und unangemessenen Äußerung gegenüber einem Kollegen; Unberechtigte Ausfüllung und Benutzung eines Nebentätigkeitsformulars; Veruntreuung von Drittmittelzuwendungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 1737/22

DRsp Nr. 2024/11212

Nicht hinreichend gewichtiger Grund für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Vorwurf der unberechtigten und unangemessenen Äußerung gegenüber einem Kollegen; Unberechtigte Ausfüllung und Benutzung eines Nebentätigkeitsformulars; Veruntreuung von Drittmittelzuwendungen

Der bloße Verweis auf die Störung des Betriebsfriedens ist zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung einer etwaigen Nebenpflichtverletzung durch den Arbeitnehmer nicht ausreichend. Beruht nämlich die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt - 25 Ca 202/18 - vom 11.9.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 241;

Tatbestand

Der Kläger hat ursprünglich tatsächliche Beschäftigung als stellvertretender Direktor der Klinik für Nuklearmedizin begehrt, er wehrt sich nunmehr gegen die Kündigung der Beklagten zu 2 vom 09.03.2018.