BVerfG - Beschluss vom 21.08.2024
1 BvR 2106/22
Normen:
BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; MuSchG § 3 Abs. 2 bis Abs. 4;
Fundstellen:
NZA 2024, 1564
NJW 2024, 3774

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 2106/22

DRsp Nr. 2024/12446

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Der Begriff der Entbindung wurde durch den Gesetzgeber weder im Mutterschutzrecht noch in den zugehörigen sozialrechtlichen Bestimmungen konkretisiert. Dass sich die Sozialgerichte bei der Beurteilung etwaiger Zahlungsklagen auf Mutterschaftsgeld der vom BAG in der Vergangenheit vorgenommenen Auslegung des Begriffs anschließen, wonach eine Fehlgeburt keine Entbindung darstellt, ist nicht offensichtlich. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist bei dieser Ausgangslage somit nicht unzumutbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93b; BVerfGG § 93a; MuSchG § 3 Abs. 2 bis Abs. 4;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG), zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 8 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2652 <2721>). § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 MuSchG traten in der Fassung vom 23. Mai 2017 durch Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (BGBl I S. 1228 <1244>) zum 1. Januar 2018 in Kraft. Sie lauten wie folgt:

§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung