Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG), zuletzt geändert durch Art.
§ 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung
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