I. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. August 2012 -
II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird zugelassen.
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte anlässlich einer außergerichtlichen Besprechung der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Erstattung einer anwaltlichen Terminsgebühr verpflichtet ist.
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