LAG Köln - Urteil vom 05.12.2024
6 SLa 73/24
Normen:
ArbSchG § 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 10
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 94/23

Nichtraucherschutz; Schadensersatz

LAG Köln, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 73/24

DRsp Nr. 2025/1728

Nichtraucherschutz; Schadensersatz

Der Nichtraucherschutz nach § 5 Abs. 1 ArbStättV tritt bereits dann ein, wenn der Rauchgeruch am Arbeitsplatz wahrnehmbar ist (BAG 19.05.2009 - 9 AZR 241/08 -). Der Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber Abhilfemaßnahmen fordert, träg die Beweislast für die streitige Behauptung dieser Wahrnehmbarkeit. Ohne Beweisantritt hierzu verliert er die Klage.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2023 - 10 Ca 94/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 5;

Tatbestand

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die Gewährleistung eines Arbeitsplatzes ohne Einwirkung von Tabakrauch und "Auftauspray" sowie um Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt wegen eines frühzeitig geschlossenen Betriebes sowie der Teilnahme an einer Betriebsversammlung.

Der Kläger ist 50 Jahre alt. Er ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten als "gastgewerblicher Arbeitnehmer" beschäftigt. Zwischen den Parteien ist eine Arbeitszeit im Umfang von 102 Stunden pro Monat vereinbart. Der Kläger arbeitet an drei Tagen je Woche, nämlich am Mittwoch, am Samstag und am Sonntag.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3.