1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.09.2023 -
2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die Gewährleistung eines Arbeitsplatzes ohne Einwirkung von Tabakrauch und "Auftauspray" sowie um Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt wegen eines frühzeitig geschlossenen Betriebes sowie der Teilnahme an einer Betriebsversammlung.
Der Kläger ist 50 Jahre alt. Er ist seit dem 01.09.2000 bei der Beklagten als "gastgewerblicher Arbeitnehmer" beschäftigt. Zwischen den Parteien ist eine Arbeitszeit im Umfang von 102 Stunden pro Monat vereinbart. Der Kläger arbeitet an drei Tagen je Woche, nämlich am Mittwoch, am Samstag und am Sonntag.
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