Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. August 2012 -
I. Die Parteien haben, soweit vorliegend von Belang, über Entgeltdifferenzen, Spesen und Auslöse sowie Urlaubsabgeltung gestritten. Das Arbeitsgericht hat insoweit der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die zu zahlende Urlaubsabgeltung ermäßigt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die der Senat mit Beschluss vom 20. August 2012 als unzulässig verworfen hat. Mit einer Gegenvorstellung vom 1. Oktober 2012 begehrt der Kläger, diese Entscheidung abzuändern und die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. März 2012 (-
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Sie ist nicht statthaft.
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