LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2024
8 Sa 142/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2024, 1072
NZA-RR 2024, 409
FA 2024, 211
EzA-SD 2024, 10
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 180/22

Nutzungsausfallentschädigung bei vertragswidriger Nichtüberlassung eines auch zur privaten Nutzung vorgesehenen Dienstwagens; Bezifferung der Entschädigung auf Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 142/23

DRsp Nr. 2024/7104

Nutzungsausfallentschädigung bei vertragswidriger Nichtüberlassung eines auch zur privaten Nutzung vorgesehenen Dienstwagens; Bezifferung der Entschädigung auf Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung

1. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pflichtwidrig keinen auch zur privaten Nutzung vorgesehenen Dienstwagen zur Verfügung, kann dies einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB begründen. 2. Dessen Berechnung kann auf Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen. 3. Hat der Arbeitnehmer im Ausfallzeitraum ein eigenes Kraftfahrzeug genutzt, muß er sich auf eine konkrete Schadensberechnung im Sinne des Ersatzes tatsächlich erbrachter Aufwendungen (etwa Wertverlust, Steuern, Versicherung, Reparaturen, Treibstoff) nur verweisen lassen, wenn es sich um ein gleichwertiges Fahrzeug handelt.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 16.05.2023, Az. 4 Ca 180/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283 S. 1;

Tatbestand