Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.05.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darum, ob die vom Beklagten am 25.07.2011 zum 31.12.2011 ausgesprochene Kündigung trotz Nichteingreifen des §
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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