LAG Bremen - Urteil vom 18.09.2024
3 SLa 11/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2025, 42
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11266/23

Ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers als sozial ungerechtfertigt wegen grob fehlerhafter Sozialauswahl

LAG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 11/24

DRsp Nr. 2025/1003

Ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers als sozial ungerechtfertigt wegen grob fehlerhafter Sozialauswahl

1. Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, ins Auge springende erhebliche Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen lässt. 2. Die Bevorzugung jüngerer Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen kann zur grob fehlerhaften Sozialauswahl führen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 7. Februar 2024 - 11 Ca 11266/23 - wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am ... geborene, ledige und drei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. März 2015 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Zuletzt verdiente er monatlich etwa 3.121,81 € brutto. Die Beklagte produziert an ihrem Standort in Bremerhaven keramische Materialien, insbesondere Fliesen, und beschäftigt dort regelmäßig etwa 194 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist für den Standort in Bremerhaven gebildet.