1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 7. Februar 2024 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der am ... geborene, ledige und drei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 1. März 2015 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Zuletzt verdiente er monatlich etwa 3.121,81 € brutto. Die Beklagte produziert an ihrem Standort in Bremerhaven keramische Materialien, insbesondere Fliesen, und beschäftigt dort regelmäßig etwa 194 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist für den Standort in Bremerhaven gebildet.
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