LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.11.2014
4 Ta 31/14
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; BBiG § 1 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 3; BBiG § 1 Abs. 4; BBiG § 1 Abs. 5; BBiG § 2 Abs. 1; PsychThG § 6 Abs. 1; PsychThG § 6 Abs. 2 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 282/14

Ordentlicher Rechtsweg für Streit um Vertragsverhältnis zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 31/14

DRsp Nr. 2014/18196

Ordentlicher Rechtsweg für Streit um Vertragsverhältnis zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

1. Unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallen alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG und damit nicht nur die Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG sondern auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBiG; dem Begriff der "Beschäftigung" kommt eine eigenständige Bedeutung zu, die den notwendigen Bezug der Streitigkeit von Parteien eines Berufsbildungsverhältnisses zum Arbeitsrecht herstellt. 2. Maßgeblich für eine "Beschäftigung" zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist der Umstand, dass der Betreffende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet, was auch außerhalb der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 BBiG in Betracht kommt, wenn der Beschäftigte dem Weisungsrecht der Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist; ob die Ausbildung dem Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes unterfällt oder diesem entzogen ist, ist unerheblich.