ArbG Nürnberg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 14/22
LAG Nürnberg, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 8/23
Ordnungsgemäßer Beschlusses des Betriebsrats für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts; Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
BAG, Beschluss vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 7 ABR 37/23
DRsp Nr. 2025/2392
Ordnungsgemäßer Beschlusses des Betriebsrats für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts; Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten
1. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2BetrVG über die Reihenfolge der in den Betriebsrat nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen abhängt.2. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Freistellung von Anwaltskosten - vorbehaltlich deren Erforderlichkeit - für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten auch dann verlangen, wenn er der zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung des Anwalts durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt.Orientierungssätze:1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft, kann sie - grds. aber nur bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung - durch einen nachträglich gefassten Beschluss erfolgen bzw. genehmigt werden (Rn. 15, 37).
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