BAG - Beschluss vom 25.09.2024
7 ABR 37/23
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 14 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 15 Abs. 2; BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 30 Abs. 1 S. 4; BetrVG § 33 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 177 Abs. 1; BetrVG § 184 Abs. 1; BPersVG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 7
BB 2025, 627
NZA-RR 2025, 231
BB 2025, 889
ArbRB 2025, 107
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 14/22
LAG Nürnberg, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 8/23

Ordnungsgemäßer Beschlusses des Betriebsrats für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts; Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten

BAG, Beschluss vom 25.09.2024 - Aktenzeichen 7 ABR 37/23

DRsp Nr. 2025/2392

Ordnungsgemäßer Beschlusses des Betriebsrats für die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts; Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten

1. Die Vorschrift des § 25 Abs. 2 BetrVG über die Reihenfolge der in den Betriebsrat nachrückenden Ersatzmitglieder gehört zu den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen abhängt. 2. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber eine Freistellung von Anwaltskosten - vorbehaltlich deren Erforderlichkeit - für die außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Rechten auch dann verlangen, wenn er der zunächst auf einem unwirksamen Beschluss beruhenden Beauftragung des Anwalts durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt. Orientierungssätze: 1. Die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts bedürfen eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrats. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft, kann sie - grds. aber nur bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung - durch einen nachträglich gefassten Beschluss erfolgen bzw. genehmigt werden (Rn. 15, 37).