BAG - Urteil vom 17.12.2009
6 AZR 668/08
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 5 Abs. 2, Protokollerklärungen Nr. 1, 2, 4, 5 zu § 5 Abs. 2 S. 2; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5;
Fundstellen:
NZA 2010, 599
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 332/07
ArbG Oldenburg, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 585/06

Ortszuschlagsberechtigung der anderen Person im Tarifsinn; Bemessung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA

BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 668/08

DRsp Nr. 2010/2003

Ortszuschlagsberechtigung der "anderen Person" im Tarifsinn; Bemessung des Vergleichsentgelts nach § 5 TVÜ-VKA

Orientierungssätze: 1. Für die Ortszuschlagsberechtigung der anderen Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT und damit die Zugrundelegung der Stufe 1 des Ortszuschlags bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts des Beschäftigten reichte es aus, dass die andere Person am Überleitungsstichtag 1. Oktober 2005 im öffentlichen Dienst stand und auf ihr Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung fand. 2. Die andere Person war deshalb im Tarifsinne auch dann ortszuschlagsberechtigt, wenn sie aufgrund unbezahlten Sonderurlaubs im September und Oktober 2005 keine Vergütung und damit auch keinen Ortszuschlag erhalten hat. 3. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte Person im September 2005 keine Bezüge erhalten, steht dem Beschäftigten unter den Voraussetzungen der Protokollerklärungen zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA der volle Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage zu.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Juni 2008 - 11 Sa 332/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: