Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 29. Januar 2020 (
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger fordert von der Beklagten, ihm für den Zeitraum Dezember 2018 bis Juni 2019 restliche Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von insgesamt 2.435,21 Euro brutto zu zahlen.
Zwischen den Parteien bestand im genannten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger arbeitete für die Beklagte wie folgt in Wechselschicht:
- Frühschicht (5 Tage): 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr - Samstag/Sonntag frei
- Nachtschicht (5 Tage): 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr - Samstag/Sonntag frei
- Spätschicht (5 Tage): 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr - Samstag/Sonntag frei.
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