I. Die Beteiligten streiten, ob die Pauschalsteuer, die auf den Beitragsanteil des beigeladenen Arbeitnehmers an seiner Direktversicherung entfällt, beitragspflichtig in der Sozialversicherung ist.
Der zu 3) beigeladene Arbeitnehmer ist bei der Klägerin beschäftigt. Er ist nicht Mitglied einer Arbeitnehmerorganisation. In seinem Arbeitsvertrag ist vereinbart, daß für das Arbeitsverhältnis ua der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe und die Betriebsvereinbarungen der Klägerin gelten.
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