ArbG Mönchengladbach, vom 04.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 5/93
Personalrat: Kündigung von Mitarbeitern bei den Britischen Streitkräften - Beteiligung der beim Hauptquartier gebildeten Stufenvertretung mangels einer Vertretung bei der aufgelösten Dienststelle
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.1993 - Aktenzeichen 19 TaBV 88/93
DRsp Nr. 2002/8776
Personalrat: Kündigung von Mitarbeitern bei den Britischen Streitkräften - Beteiligung der beim Hauptquartier gebildeten Stufenvertretung mangels einer Vertretung bei der aufgelösten Dienststelle
Kommen bei einer durch das Hauptquartier der Britischen Streitkräfte ausgesprochenen Änderungskündigung infolge der Auflösung einer Dienststelle §§ 82 Abs. 1, 12 Abs. 1BPersVG nicht mehr zur Anwendung und ist § 82 Abs. 2BPersVG wegen fehlender Eingliederung des Arbeitnehmers in den Geschäftsbereich nicht anwendbar, ist in entsprechender Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 82 Abs. 1BPersVG vor Ausspruch der Änderungskündigung die bei dem Hauptquartier gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.