LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.06.2024
3 Sa 650/23
Normen:
DN § 3 Abs. 2 TV;
Fundstellen:
PflR 2024, 656
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 310/22

Pflegezulage nach Tarifvertrag für Pflegefachkräfte mit der Tätigkeit in Funktionsdiensten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 650/23

DRsp Nr. 2024/11267

Pflegezulage nach Tarifvertrag für Pflegefachkräfte mit der Tätigkeit in Funktionsdiensten

Eine Pflegezulage nach Abschnitt B I § 3 Abs 1 TV Diakonie Niedersachsen mit Wirkung ab dem 01.05.2019 erhalten auch Pflegefachkräfte mit der Tätigkeit in Funktionsdiensten (Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern").

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30.08.2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.320,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.11.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat 14 % die Beklagte hat 86 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DN § 3 Abs. 2 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Zulage zum Arbeitsentgelt.