BAG - Beschluss vom 27.11.2024
7 ABR 32/23
Normen:
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 10
BB 2025, 1075
EzA-SD 2025, 13
NZA 2025, 717
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23/22
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 21/22

Pflicht des Wahlvorstands zur Bekanntmachung der für gültig befundenen Wahlvorschläge nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für deren Einreichung i.R. der Betriebsratswahl; Nachrägliche Briefwahl unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der normalen Postlaufzeit; Geltung der Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe

BAG, Beschluss vom 27.11.2024 - Aktenzeichen 7 ABR 32/23

DRsp Nr. 2025/4717

Pflicht des Wahlvorstands zur Bekanntmachung der für gültig befundenen Wahlvorschläge nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für deren Einreichung i.R. der Betriebsratswahl; Nachrägliche Briefwahl unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse und der normalen Postlaufzeit; Geltung der Bestimmung des § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe

Macht der Wahlvorstand bei der Durchführung einer Betriebsratswahl nach dem vereinfachten einstufigen Wahlverfahren den einzigen Wahlvorschlag schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG bekannt, nachdem er ihn als gültig anerkannt hat, begründet dies allein nicht die Anfechtbarkeit der Wahl. Orientierungssätze: 1. Fällt bei der Bestimmung des Zeitpunkts "eine Woche vor der Wahlversammlung" iSv. § 14a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG iVm. § 36 Abs. 5 Satz 1 WO im Rahmen der erforderlichen Rückwärtsrechnung der Vortag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, ist unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 193 BGB und wahlverfahrensrechtlicher Erwägungen der Ablauf des vorhergehenden Werktags maßgeblich (Rn. 20).