Die Klägerin stellt wehrtechnische Güter her und vertreibt sie. Der Beklagte war bei ihr von Oktober 1976 bis August 1979 als Werkleiter (Betriebsdirektor) angestellt. Nachdem er das Arbeitsverhältnis gekündigt und sich als freiberuflicher Ingenieur für Betriebsorganisation niedergelassen hatte, wurde er aufgrund mündlicher Vereinbarung weiterhin bis zum 30. Juni 1983 als freier Mitarbeiter für die Klägerin tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte unter anderem die Fertigung einer Faltschwimmbrücke und der dazu notwendigen Arbeitsunterlagen.
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