LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2009
15 Sa 25/09
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 1; SGB IV § 14; RTV (Baugewerbe) § 4 Ziff. 2.1;
Fundstellen:
ArbRB 2009, 360
DB 2009, 2050
LAGE § 4 EntgeltfortzG Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1933/08

Privatnutzung des Dienstwagens nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 25/09

DRsp Nr. 2009/20379

Privatnutzung des Dienstwagens nach Ablauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstwagens ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. 2. Im Fall der Erkrankung des Arbeitnehmers endet das Recht zur Privatnutzung - vorbehaltlich einer abweichenden Parteivereinbarung - mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums (entgegen LAG Berlin-Brandenburg 19.02.2007 - 10 Sa 2171/06 - juris und im Anschluss an LAG Köln 29.11.1995 - 2 Sa 843/95 - LAGE Nr. 8 zu § 616 BGB). Der Vereinbarung eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts bedarf es nicht.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 25.02.2009 - 20 Ca 1933/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Für den Kläger wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; SGB V § 47 Abs. 1; SGB IV § 14; RTV (Baugewerbe) § 4 Ziff. 2.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Nutzungsausfallentschädigung, weil seine beklagte Arbeitgeberin nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsverpflichtung im Krankheitsfall den dem Kläger auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen herausverlangt hat.