BAG - Urteil vom 09.07.2024
9 AZR 227/23
Normen:
BGB §§ 307 ff.; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 3005
EzA-SD 2024, 5
NZA 2024, 1713
ArbRB 2025, 2
AP 2024
NZA-RR 2025, 139
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 750/22
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 249/22

Prüfung einer formulararbeitsvertraglichen Klausel betreffend die Erstattung von Studienkosten anhand der §§ 307 ff. BGB

BAG, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 227/23

DRsp Nr. 2024/14524

Prüfung einer formulararbeitsvertraglichen Klausel betreffend die Erstattung von Studienkosten anhand der §§ 307 ff. BGB

Orientierungssätze: 1. Die Prüfung einer formulararbeitsvertraglichen Klausel anhand der §§ 307 ff. BGB wird durch § 307 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen, wenn die tarifvertragliche Regelung, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleichsteht, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist (Rn. 23). 2. Eine vom Verwender gestellte Klausel, die den Vertragspartner zur Erstattung von Studienkosten verpflichtet, wenn er das Vertragsverhältnis kündigt, kann den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Klausel eine Kostenerstattung auch in den Fällen vorsieht, in denen der Verwender den Grund für die Kündigung zu verantworten hat (Rn. 27). 3. Klauseln, die einen Verzicht des Verwenders auf eine Kostenerstattung vorsehen, wenn diese für den Vertragspartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde, sind im Regelfall nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Erstattungsgrundsätze herbeizuführen (Rn. 30).