Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024, Az.:12 BVGa 1/24, wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Unterlassung des Einsatzes sogenannter "psychischer Ersthelfender" und von Vorbereitungsmaßnahmen hierzu, solange seine Zustimmung hierzu nicht vorliegt oder ersetzt wurde.
Die Beteiligte zu 2 betreibt in K. ein Möbelhaus. Der Beteiligte zu 1 ist der in dem Betrieb gewählte Betriebsrat.
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung IASP (I. Anti Sucht Programm) vom 16.09.1997 ist zu diesem Thema ein Interventionsprogramm geregelt.
Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt Mitarbeiter in ihrem Möbelhaus als psychische Ersthelfende im Rahmen eines Programms "Erste Hilfe für die Seele" einzusetzen.
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