LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2024
7 TaBVGa 2/24
Normen:
BetrVG § 87; BetrVG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BVGa 1/24

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung des Einsatzes sogenannter psychischer Ersthelfender und von diesbezuüglichen Vorbereitungsmaßnahmen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 2/24

DRsp Nr. 2024/15285

Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung des Einsatzes sogenannter "psychischer Ersthelfender" und von diesbezuüglichen Vorbereitungsmaßnahmen

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.04.2024, Az.:12 BVGa 1/24, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87; BetrVG § 98;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Unterlassung des Einsatzes sogenannter "psychischer Ersthelfender" und von Vorbereitungsmaßnahmen hierzu, solange seine Zustimmung hierzu nicht vorliegt oder ersetzt wurde.

Die Beteiligte zu 2 betreibt in K. ein Möbelhaus. Der Beteiligte zu 1 ist der in dem Betrieb gewählte Betriebsrat.

In einer Gesamtbetriebsvereinbarung IASP (I. Anti Sucht Programm) vom 16.09.1997 ist zu diesem Thema ein Interventionsprogramm geregelt.

Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt Mitarbeiter in ihrem Möbelhaus als psychische Ersthelfende im Rahmen eines Programms "Erste Hilfe für die Seele" einzusetzen.

1. 2. 3.