LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.09.2024
L 9 SO 11/21
Normen:
SGB XII § 98 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2025, 677
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 23.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 48/18

Qualifizierung von erbrachten ambulanten Pflegeleistungen als Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen L 9 SO 11/21

DRsp Nr. 2025/7678

Qualifizierung von erbrachten ambulanten Pflegeleistungen als Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten

Ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst erbrachte Pflegeleistungen, die der Verselbständigung im eigenen, familiär geprägten Wohn- und Lebensumfeld dienen, sind bei Zugrundelegung höchstrichterlicher Maßstäbe als Leistungen in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten i.S. des § 98 Abs. 5 SGB XII zu qualifizieren. Wird die Pflege durch Angehörige geleistet und Pflegegeld gewährt, stellt dies keine Leistung in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten dar. Das gilt auch dann, wenn parallel teilstationäre Leistungen im Rahmen der Tagespflege erbracht werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Sozialhilfeleistungen für G für den Zeitraum Juni 2016 bis einschließlich Oktober 2016 in Höhe von 7.256,15 EUR zu erstatten. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 83.629,05 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 98 Abs. 5;

Tatbestand

- - - - - - - - - 1. 2. - - - -