I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. März 2023 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die am 26. April 1986 geborene Klägerin war seit dem 1. November 2017 beim beklagten Land beschäftigt und bei der Staatsanwaltschaft E. zuletzt als Servicekraft in der Geschäftsstelle der Abteilung V mit einem Arbeitskraftanteil von 75% eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der
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