LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.04.2024
2 Sa 171/23
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 507/22

Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers als Verdachtskündigung aus wichtigem Grund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 171/23

DRsp Nr. 2024/13166

Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers als Verdachtskündigung aus wichtigem Grund

Die schuldhafte Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. März 2023 - 1 Ca 507/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Die am 26. April 1986 geborene Klägerin war seit dem 1. November 2017 beim beklagten Land beschäftigt und bei der Staatsanwaltschaft E. zuletzt als Servicekraft in der Geschäftsstelle der Abteilung V mit einem Arbeitskraftanteil von 75% eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Am 2. November 2017 wurde die Klägerin gemäß § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Verschwiegenheit und zur Wahrung der ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Privat- und Dienstgeheimnisse verpflichtet und auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung hingewiesen (Bl. 69 d.A.).