LAG Köln - Urteil vom 23.08.2024
6 SLa 27/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1989/23

Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung wegen der Entwendung der Sache (hier: Aluminiumzylinder als Schrott)

LAG Köln, Urteil vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 27/24

DRsp Nr. 2025/443

Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung ohne Abmahnung wegen der Entwendung der Sache (hier: Aluminiumzylinder als Schrott)

1. Selbst, wenn es sich bei einem Diebesgut (hier einem ca. 5 kg schweren und bearbeiteten Aluminiumzylinder) um zu entsorgenden Schrott handeln sollte, kann die Entwendung der Sache eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen. Wenn nämlich der Arbeitnehmer mit dem in seinem Rucksack unter einer Plastiktüte versteckten Diebesgut versucht die Tor- und Taschenkontrolle zu überwinden, wenn er sich zur Rede gestellt in Widersprüche verstrickt und die Arbeitgeberin belügt und wenn er vergeblich versucht seinen Bruder als Entlastungszeugen zu instrumentalisieren, dann manifestiert er damit die Tatsache, dass er von der Verbotswidrigkeit und der Kündigungsrelevanz seines Tuns wusste und dass er versucht hat dieses Tun zu verheimlichen. In dieser versuchten Verheimlichung zeigt sich der Unterschied zum sogenannten Emmely-Fall (BAG v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -). 2. Bestreitet der wegen eines Diebstahls beschuldigte Arbeitnehmer die Darlegung der Arbeitgeberin, der fragliche Gegenstand gehöre ihr, so ist dieses Bestreiten nach dem Maßstab des § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO unerheblich, wenn die vom Kläger vorgetragenen Erklärungen zur Herkunft des Gegenstandes widersprüchlich, nicht plausibel und in Teilen offensichtlich gelogen sind.

Tenor