ArbG Stralsund, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 271/22
Rechtfertigung einer Verdachtskündigung; Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.02.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 79/23
DRsp Nr. 2024/14144
Rechtfertigung einer Verdachtskündigung; Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung
1. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung ist - anders als bei der sog. Tatkündigung - die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn die Annahme, das für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unabdingbare Vertrauen sei bereits aufgrund des Verdachts eines erheblichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zerstört, ist zumindest solange nicht gerechtfertigt, wie der Arbeitgeber die zumutbaren Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts nicht ergriffen hat. Dazu gehört es insbesondere, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten zu geben, um dessen Einlassungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können. Versäumt der Arbeitgeber dies, kann er sich im Prozess nicht auf den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berufen; die hierauf gestützte Kündigung ist unwirksam.
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