LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.08.2024
5 Sa 86/23
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 31.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 43/23
ArbG Schwerin, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 804/23

Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und einer ordentlichen Kündigung wegen Erhebung haltloser Anschuldigungen gegenüber anderen Beschäftigten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 86/23

DRsp Nr. 2025/176

Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und einer ordentlichen Kündigung wegen Erhebung haltloser Anschuldigungen gegenüber anderen Beschäftigten

Die Erhebung und Verbreitung haltloser Anschuldigungen gegenüber anderen Mitarbeitern, vor allem der grundlose Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, kann nach vorangegangener einschlägiger Abmahnung eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerin gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Schwerin vom 31.05.2023 - 4 Ca 43/23 - und vom 22.02.2024 - 1 Ca 804/23 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Erhebung haltloser Anschuldigungen gegenüber anderen Beschäftigten.

I. II. 1. 2. 3. I. II. 1. 2.