LAG Köln - Urteil vom 08.10.2024
4 Sa 624/23
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1667/23

Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung; Soziale Rechtfertigung bei Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen und bei einer billigerweisen Annahmerverpflichtung

LAG Köln, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 624/23

DRsp Nr. 2024/15709

Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung; Soziale Rechtfertigung bei Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen und bei einer billigerweisen Annahmerverpflichtung

1. Die Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Änderungsangebot des Arbeitgebers nicht geeignet ist, den Inhalt des Arbeitsvertrags an die verbliebenen Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. 2. Die Änderungskündigung ist nicht sozial gerechtfertigt, wenn der betroffene Arbeitnehmer als Service Monteur und Betriebsleiter tätig werden sollte, jedoch keine fachliche Weisungsbefugnis gegenüber anderen Monteuren hatte.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Die Beklagte ist ein mit der Reparatur und dem Austausch von Fahrzeugscheiben befasstes Unternehmen und betreibt bundesweit Werkstätten.

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