1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB).
Bei der 1961 geborenen Klägerin hatte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2013 einen GdB von 50 ab 30.07.2013 festgestellt aufgrund der Behinderung "Gewebeneubildung der rechten Brustdrüse in Heilungsbewährung". Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass für Juli 2018 eine Nachprüfung vorgesehen sei.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|