LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.09.2024
3 TaBV 19/24
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 85 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 14
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/24

Rechtsfehlerhafte Erstentscheidung im Hinblick auf die Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Beschwerde eines Mitarbeiters und Betriebsratsmitglieds

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.09.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 19/24

DRsp Nr. 2025/514

Rechtsfehlerhafte Erstentscheidung im Hinblick auf die Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Beschwerde eines Mitarbeiters und Betriebsratsmitglieds

1. Zwar können auch Betriebsratsmitglieder ohne weiteres Beschwerden nach § 85 BetrVG an den Betriebsrat richten. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Beschwerdegegenstand auf die individuelle Arbeitnehmerstellung des Betriebsratsmitglieds bezieht. Sofern der Gegenstand der Beschwerde jedoch allein und ausschließlich die Amtsführung als Betriebsrat betrifft, ist der Anwendungsbereich des § 85 BetrVG nicht eröffnet. Insbesondere erweitern die §§ 84 und 85 BetrVG nicht die kollektiven Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. 2. Im Übrigen ist eine nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG angerufene Einigungsstelle offensichtlich unzuständig i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn Gegenstand der Arbeitnehmerbeschwerde ein Rechtsanspruch ist. In einem solchen Fall ist eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht erzwingbar, so dass diese nicht gegen den Willen des Arbeitgebers bestellt werden kann. Die Einigungsstelle ist gemäß § 85 Absatz 2 Satz 1 BetrVG nur zuständig, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, die rein tatsächliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers zum Inhalt haben, sog. Regelungsstreitigkeiten.

Tenor