LAG Baden-Württemberg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 90/10
ArbG Stuttgart, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10680/09
Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung hinsichtlich der Rolle als Partei eines bestehenden Tarifvertrages
BAG, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 85/11
DRsp Nr. 2013/6192
Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung hinsichtlich der Rolle als Partei eines bestehenden Tarifvertrages
Bei einer Ausgliederung eines Betriebs im Wege der Spaltung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1UmwG ist aufgrund der damit verbundenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge im Spaltungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9UmwG festzulegen, welcher der beiden Rechtsträger in die Rechtsstellung als Vertragspartei eines Haustarifvertrages eintritt. Fehlt es an einer solchen Regelung, verbleibt der übertragende Rechtsträger in dieser Rechtsstellung.Orientierungssätze:1. Aufgrund der lediglich partiellen Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung eines Betriebs im Wege der Spaltung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1UmwG bedarf es einer Regelung im Spaltungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9UmwG, wenn der abgespaltene Rechtsträger Partei eines bestehenden Haustarifvertrages werden soll.2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die für den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers die "jeweils geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen" als maßgebend bestimmt, erfasst diejenigen Tarifverträge, an die der betreffende Arbeitgeber gebunden ist.3. Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften von Tarifverträgen ist dann nicht intransparent iSd. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind.
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