Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 14. August 2024 -
Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 2. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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