LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.2024
10 Ta 216/24
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5315/16

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf erneute Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer rechtskräftigen titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 10 Ta 216/24

DRsp Nr. 2025/117

Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf erneute Festsetzung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer rechtskräftigen titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt

1. Einem erneuten Antrag nach § 888 ZPO auf Festsetzung eines Zwangsmittels fehlt das Rechtsschutbedürfnis, wenn das vorher gerichtlich festgesetzte Zwangsmittel noch nicht vollstreckt worden ist. 2. Dies gilt auch dann, wenn die festgesetzte Zwangshaft wegen einer Haftunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten voraussichtlich nicht erfolgreich vollstreckt werden kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 14. August 2024 - 1 Ca 5315/16 - aufgehoben.

Der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 2. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob auf den Antrag des Gläubigers erneut ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Durchsetzung einer rechtskräftigen titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten Inhalt festzusetzen ist.