1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgericht Neubrandenburg vom 12.07.2012 abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
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