Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.09.2013 -
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. die Tätigkeit einer Einigungsstelle der Filiale 719 nicht dadurch stören bzw. behindern darf, dass sie den ordnungsgemäß beschlossenen Beisitzer auf Betriebsratsseite im Rahmen der Verhandlungen der Einigungsstelle für dessen Äußerungen über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung mit einer Kündigung bedroht oder die Äußerung des Beisitzers zum Inhalt einer Kündigung oder eines Kündigungsanhörungsverfahrens nach § 102 bzw. § 103 BetrVG macht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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