LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2014
4 Sa 48/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 17 S. 1; SGB VI § 41 S. 2; SGB VI § 236a Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 118/14

Rechtswidrige Zwangsverrentung eines schwerbehinderten Packers aufgrund nichtiger Tarifregelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei möglicher Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrenterechtzeitige Befristungskontrollklage nach Umstellung des allgemeinen Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 48/14

DRsp Nr. 2015/789

Rechtswidrige Zwangsverrentung eines schwerbehinderten Packers aufgrund nichtiger Tarifregelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei möglicher Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente rechtzeitige Befristungskontrollklage nach Umstellung des allgemeinen Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz

1. Befristungen von Arbeitsverhältnissen, die durch tarifliche Regelungen begründet wurden, sind mit einer Befristungskontrollklage und nicht mit einer allgemeinen Feststellungsklage anzugreifen; die Umstellung des Klageantrags ist keine nach § 533 ZPO zu prüfende Klageänderung sondern beinhaltet lediglich eine Einschränkung des Klagebegehrens gemäß § 264 Nr. 2 ZPO. 2. Erfolgt die Umstellung eines allgemeinen Feststellungsantrags auf einen Befristungskontrollantrag erst in der Berufungsinstanz und weit nach Ablauf der dreiwöchigen Frist des § 17 Satz 1 TzBfG, liegt darin keine verspätete Klageerhebung, wenn der Kläger von Anfang an geltend macht, dass eine Beendigung aufgrund tarifvertraglicher Regelung nicht eingetreten ist, und damit für die Beklagte unter Wahrung der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erkennbar ist, dass der Kläger eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses auf dieser Grundlage nicht hinnehmen will.