LAG Nürnberg - Beschluss vom 25.06.2024
4 Ta 49/24
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 103 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 628/23

Rechtswirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Kostenübernahme bzgl. der Rechtsanwaltskosten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.2024 - Aktenzeichen 4 Ta 49/24

DRsp Nr. 2024/14112

Rechtswirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Kostenübernahme bzgl. der Rechtsanwaltskosten

1. Eine - etwaige - materiell-rechtlich wirksame Vereinbarung über die Erstattung der nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gesetzlich nicht erstattungsfähigen Kosten kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren durchgesetzt werden. Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO dient allein der Festsetzung gesetzlicher Prozesskosten, nicht auch der Festsetzung darüber hinaus vertraglich vereinbarter Erstattungsansprüche, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sind. 2. Selbst wenn eine Festsetzung - hier - in einem Prozessvergleich übernommener, gesetzlich ausgeschlossener Rechtsanwaltskosten nach §§ 103 ff. ZPO für möglich erachtet werden würde, kann dies nur dann zu einer Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren führen, wenn eine klare und zweifelsfreie Vereinbarung für die materiell-rechtliche Übernahme besteht. An einer solchen fehlt es jedenfalls dann, wenn der vom Kostengläubiger begehrte Festsetzungsanspruch nur im Wege komplexer Auslegungsschritte oder durch gesonderte Ermittlung des Parteiwillens getroffen werden könnte.

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.04.2024, Aktenzeichen 1 Ca 628/23, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.