ArbG Essen, vom 09.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2708/97
LAG Düsseldorf, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1427/10
LAG Düsseldorf, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1427/10
Restitutionsklage nach EGMR-Entscheidung
BAG, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 570/11
DRsp Nr. 2012/22894
Restitutionsklage nach EGMR-Entscheidung
Die in § 35EGZPO getroffene Stichtagsregelung knüpft an den rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens vor den nationalen Gerichten und nicht an den Zeitpunkt an, in dem ein endgültiges, eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle feststellendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt.Orientierungssätze:1. Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle (EMRK) festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Nach § 35EGZPO ist § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden.2. Die Überleitungsvorschrift des § 35EGZPO knüpft an den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor den nationalen Gerichten und nicht an den Zeitpunkt an, in dem ein endgültiges, den Konventionsverstoß feststellendes Urteil des Gerichtshofs vorliegt. Eine andere Auslegung ist methodengerecht nicht möglich.
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