LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2025
25 Sa 965/24
Normen:
zum TV EntgO-L Abschn. 2 Nr. 2 Anl.;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 19.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1249/23

Richtige Eingruppierung eines Seiteneinsteigers in das Lehramt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 25 Sa 965/24

DRsp Nr. 2025/10332

Richtige Eingruppierung eines Seiteneinsteigers in das Lehramt

1. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne von Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2. Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt weiter voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorgeschrieben ist. 3. Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. 4. Die nach Abschnitt 2 Nummer 2 zu der Anlage zum TV EntgO-L erforderlichen Fachkenntnisse müssen nach dem Wortlaut und der Systematik der Eingruppierungsvorschriften durch ein "wissenschaftliche" Hochschulstudium erlangt sein.