LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2024
18 Sa 1003/23
Normen:
Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA) § 8 Nr. 7; Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA) § 11;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 99/23

Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA); Reklamationsverfahren durch Entscheidung einer paritätischen Kommission; Differenzierung zwischen den im Zeitlohn beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend ihrem Leistungsniveau

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 18 Sa 1003/23

DRsp Nr. 2024/14149

Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA); Reklamationsverfahren durch Entscheidung einer paritätischen Kommission; Differenzierung zwischen den im Zeitlohn beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend ihrem Leistungsniveau

1. Anhang A zu § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen kann nicht so ausgelegt werden, dass von Spalte A der Beurteilungsstufe für die Einzelmerkmale eine durchschnittliche Leistung erfasst wird und nur durch überdurchschnittliche Leistungen Punkte der Beurteilungsstufen B bis E erreicht werden können. 2. Hat der Arbeitgeber das Verfahren nach § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen i.V.m. Anhang A tarifwidrig durchgeführt, ist die Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers unwirksam. Solange es an einer Neubeurteilung fehlt, ist das bisherige Leistungsentgelt fortzuzahlen.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 12. September 2023 - 10 Ca 99/23 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: