LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.09.2024
18 Sa 856/23
Normen:
ERA § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 98/23

Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren; Leistungszulage des Arbeitnehmers im Zeitentgelt

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 18 Sa 856/23

DRsp Nr. 2024/15711

Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren; Leistungszulage des Arbeitnehmers im Zeitentgelt

1. Anhang A zu § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA) kann nicht so ausgelegt werden, dass von Spalte A der Beurteilungsstufe für die Einzelmerkmale (Effizienz, Qualität, Flexibilität, Verantwortliches Handeln, Kooperation/Führungsverhalten) eine (jeweils) durchschnittliche Leistung erfasst wird und nur durch überdurchschnittliche Leistungen Punkte der Beurteilungsstufen B bis E erreicht werden können. 2. Eine auf dieser Auslegung beruhende Leistungsbeurteilung ist wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit unwirksam. Die Änderung eines einmal festgelegten Leistungsentgelts setzt allerdings voraus, dass eine wirksame Neubeurteilung erfolgt ist. Solange es an einer solchen fehlt, ist deshalb das bisherige Leistungsentgelt fortzuzahlen. Insbesondere besteht kein Anspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf richterliche Ersatzbestimmung der zutreffenden Gesamtpunktzahl und daraus folgend auf die Errechnung der Höhe der ihm danach zustehenden Leistungszulage entsprechend § 319 Abs. 1 S. 2 BGB.

Tenor