BAG - Urteil vom 18.09.2024
10 AZR 162/23
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V; VII VTV § 1 Abs. 2 Abschn.; BGB § 667; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 814; BGB § 818 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
AP 2025
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 587/18
LAG Frankfurt/Main, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 765/22

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft durch den Arbeitgeber; Allgeneine Empfangszuständigkeit der von den Tarifvertragsparteien bestimmte Einzugsstelle; Abgrenzung der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke von den in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführten Tätigkeiten; Erfassung eines Betriebs eines Ausnahmegewerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufgrund einer Rückausnahme vom Geltungsbereich des VTV

BAG, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 162/23

DRsp Nr. 2024/15356

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft durch den Arbeitgeber; Allgeneine Empfangszuständigkeit der von den Tarifvertragsparteien bestimmte Einzugsstelle; Abgrenzung der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke von den in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführten Tätigkeiten; Erfassung eines Betriebs eines Ausnahmegewerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufgrund einer Rückausnahme vom Geltungsbereich des VTV

Orientierungssätze: 1. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Sozialkassenbeiträge ist grundsätzlich gegen die von den Tarifvertragsparteien bestimmte Einzugsstelle zu richten. Dies gilt aufgrund der alleinigen Empfangszuständigkeit der Einzugsstelle auch für Beitragsanteile, die anderen systemangehörigen Sozialkassen aufgrund eines eigenen Beitragsanspruchs gegen den Arbeitgeber zustehen (Rn. 14 ff., 52).