ArbG Wiesbaden, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 587/18
LAG Frankfurt/Main, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 765/22
Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft durch den Arbeitgeber; Allgeneine Empfangszuständigkeit der von den Tarifvertragsparteien bestimmte Einzugsstelle; Abgrenzung der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke von den in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführten Tätigkeiten; Erfassung eines Betriebs eines Ausnahmegewerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufgrund einer Rückausnahme vom Geltungsbereich des VTV
BAG, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 162/23
DRsp Nr. 2024/15356
Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft durch den Arbeitgeber; Allgeneine Empfangszuständigkeit der von den Tarifvertragsparteien bestimmte Einzugsstelle; Abgrenzung der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerke von den in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführten Tätigkeiten; Erfassung eines Betriebs eines Ausnahmegewerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV aufgrund einer Rückausnahme vom Geltungsbereich des VTV
Orientierungssätze:1. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Sozialkassenbeiträge ist grundsätzlich gegen die von den Tarifvertragsparteien bestimmte Einzugsstelle zu richten. Dies gilt aufgrund der alleinigen Empfangszuständigkeit der Einzugsstelle auch für Beitragsanteile, die anderen systemangehörigen Sozialkassen aufgrund eines eigenen Beitragsanspruchs gegen den Arbeitgeber zustehen (Rn. 14 ff., 52).
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