BAG - Urteil vom 26.11.2024
3 AZR 28/24
Normen:
BGB § 126; BGB § 126a; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 291; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; TVG 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2025, 78
EzA-SD 2024, 6
EzA-SD 2025, 10
EzA-SD 2025, 15
ZIP 2025, 974
BB 2025, 1076
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 777/22

Rückwirkende tarifliche Regelung zur Beseitigung einer unklaren Rechtslage; Bindung der Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Normsetzung

BAG, Urteil vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 28/24

DRsp Nr. 2024/14930

Rückwirkende tarifliche Regelung zur Beseitigung einer unklaren Rechtslage; Bindung der Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei der Normsetzung

1. Rückwirkende Regelungen eines Tarifvertrags verstoßen nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Vertrauensgrundsatz, wenn es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der begünstigenden Rechtslage fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die rückwirkende Norm der Beseitigung einer unklaren Rechtslage dient. 2. Bei der Normsetzung sind Tarifvertragsparteien an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Für eine Verschlechterung der Versorgungsrechte bedürfen sie legitimierender Gründe, deren Gewicht von den Nachteilen abhängt, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen. Für nicht schwerwiegende Eingriffe reicht jeder sachliche Grund aus. Orientierungssätze: