LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.09.2024
2 SLa 95/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 30.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 363/23

Rückzahlung einer Vergütungsüberzahlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.09.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 95/24

DRsp Nr. 2025/2222

Rückzahlung einer Vergütungsüberzahlung

Der Arbeitnehmer, der den Einwand der Entreicherung geltend machen will, hat im Fall einer Gehaltsüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Vermögensstand infolge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat. Insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist ein konkreter Nachweis entbehrlich. Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen ist dann erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist. Sind dagegen nennenswerte andere Einkünfte vorhanden, so kann auf eine typische Lebenssituation, die zum Verbrauch der zusätzlichen Mittel führt, nicht geschlossen werden.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.04.2024 zum Aktenzeichen 2 Ca 363/23 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass es unter 1. lautet: