BAG - Urteil vom 16.04.2024
9 AZR 186/23
Normen:
BGB § 202 Abs. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 871/21
LAG Hamm, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 109/22

Rückzahlung eines zu Ausbildungszwecken gegebenen Darlehens; Einordnung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 186/23

DRsp Nr. 2025/337

Rückzahlung eines zu Ausbildungszwecken gegebenen Darlehens; Einordnung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehensvertrag als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. April 2023 - 2 Sa 109/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

BGB § 202 Abs. 1; BGB § 134;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines zu Ausbildungszwecken gegebenen Darlehens in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G Fluggesellschaft mbH i. L. (Insolvenzschuldnerin). In der ersten Hälfte des Jahres 2018 bewarb sich der Beklagte bei der Insolvenzschuldnerin auf eine Stelle als Co-Pilot. Zu diesem Zeitpunkt war er Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer, verfügte jedoch nicht über die Musterberechtigung, um das Flugzeugmuster Airbus A320 Family zu fliegen. Die Musterberechtigung ist zwingender Bestandteil der erforderlichen Luftfahrterlaubnis für ein bestimmtes Flugzeugmuster und wird durch eine mehrmonatige theoretische und praktische Einweisung mit anschließender Prüfung erworben.