LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.07.2024
12 Sa 1266/23
Normen:
EFZG § 3; BGB § 138;
Fundstellen:
ArbR 2024, 435
FA 2024, 278
NZA-RR 2024, 626
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1125/22

Rückzahlung gewährter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Erschütterung des Beweiswertes einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber durch von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende Umstände

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 1266/23

DRsp Nr. 2024/10680

Rückzahlung gewährter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Erschütterung des Beweiswertes einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber durch von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende Umstände

1. Im Rechtsstreit über die Rückforderung vom Arbeitgeber gezahlter Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall konkretisieren sich die Darlegungslasten zur Leistungskondiktion wie folgt: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber durch von ihm darzulegende und ggf. zu beweisende Umstände in ihrem Beweiswert erschüttern. Ansonsten widerlegt sie das behauptete Fehlen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Außerdem muss der Arbeitgeber konkreten Vortrag des Arbeitnehmers zu den Umständen der Erkrankung und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit ggf. durch erfolgreiche Beweisführung widerlegen. 2. Erklärt sich der Arbeitnehmer nicht zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit, so gilt die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, und damit die Rechtsgrundlosigkeit der Entgeltfortzahlung als zugestanden.

Tenor

1. 2.