LAG Hamburg - Urteil vom 19.12.2024
6 Sa 18/23
Normen:
TVÜ-VKA § 22 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 89/23

Rückzahlung von Fortbildungskosten und Weiterbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung eines Arbeitnehmers

LAG Hamburg, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 18/23

DRsp Nr. 2025/1584

Rückzahlung von Fortbildungskosten und Weiterbildungskosten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung eines Arbeitnehmers

1. Die Tarifnormen § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA und § 2 Nr. 10 Landesbezirkl. ÜTV Krankenhäuser, die im Geltungsbereich des TVöD -K eine Fortgeltung von Nr. 7 SR 2m MTV Angestellte für Angestellte vorsehen, die vor dem 1. Januar 2007 ihr Arbeitsverhältnis aufgenommen haben, genügen den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Formulierung von Gesetzen nicht. 2. Unklar werden die Regelungen in § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA und § 2 Nr. 10 Landesbezirkl. ÜTV Krankenhäuser dadurch, dass ihre Geltung auf die Zeit "bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung" beschränkt ist. Eine Besitzstandsregelung, die ihrerseits dem Ablösungsprinzip unterliegt, ist ein Widerspruch in sich. 3. Wenn davon ausgegangen wird, dass § 5 TVöD -K als Neuregelung der Kostentragung für vom Arbeitgeber veranlasste Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. im Anwendungsbereich von § 22 Abs. 2 TVÜ-VKA und § 2 Nr. 10 Landesbezirkl. ÜTV Krankenhäuser hinter Nr. 7 SR 2m MTV Angestellte zurücktreten muss, bleibt gerade deshalb unklar, welche Voraussetzungen eine "Neuregelung" der Materie erfüllen muss, damit sie Nr. 7 SR 2m MTV Angestellte ablöst und an ihre Stelle tritt.