I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 4. Januar bis 13. Februar 1990 wegen einer zur Abgeltung von Urlaub geleisteten Zahlung des Arbeitgebers ablehnen durfte.
Die Klägerin war ab August 1982 als Pflegehelferin im St. K. in Frankfurt/Main beschäftigt. Wegen Arbeitsunfähigkeit bezog sie vom 28. Juli 1988 bis 3. Januar 1990 (sog Aussteuerung) Krankengeld. Im Einvernehmen mit der Klägerin zahlte ihr der Arbeitgeber Anfang 1990 einen Betrag von 3.152,16 DM, mit dem Urlaub für das Jahr 1989 abgegolten werden sollte und dessen Berechnung 36 Urlaubstage à 87,56 DM zugrunde lagen (Abrechnung vom 13. Februar 1990).
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